Zollbestimmungen - Länder der Europäischen Union

Abgabenfreie Einfuhr von Reisemitbringseln
Unter folgenden Voraussetzungen können Reisende Waren abgabenfrei aus einem Drittland einführen.

Der Reisende führt die betreffenden Waren mit sich.
Als mitgeführt gelten auch auf dem gleichen Beförderungsweg des Reisenden z. B. per Bahn. Wird Ihr Reisegepäck voraus- oder nachgesandt, so gilt es dagegen als nicht mitgeführt.

Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt.
Die Reisemitbringsel dürfen ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit nicht möglich. Die Waren dürfen keinesfalls für kommerzielle Zwecke bestimmt sein.

Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, so gelten die folgenden Mengen/Wertgrenzen:

Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren)

  • Zigaretten 200 Stück (bei Wohnsitz in AT 40 Stück)
  • oder Zigarillos 100 Stück (bei Wohnsitz in AT 20 Stück)
  • oder Zigarren 50 Stück (bei Wohnsitz in AT 10 Stück)
  • oder Rauchtabak 250 Gramm (bei Wohnsitz in AT 50 Gramm)
  • oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

Alkohol / alkoholhaltige Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren)

  • 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % Vol., oder
  • 2 Liter Spirituosen, Apéritifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 22 % Vol. und
  • 4 Liter Wein (nicht schäumend) und
  • 16 Liter Bier

Parfum, Kaffee, Tee und Edelmetalle
fallen unter die allgemeine Freigrenze für "Andere Waren".

Arzneimittel,
die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechen.

Andere Waren
bis zu einem Warenwert von insgesamt € 300,–.
Für Reisende unter 15 Jahren beträgt die Höchstgrenze € 150,–.

Treibstoff,
der sich in dem vom Hersteller eingebauten Hauptbehälter eines Kraftfahrzeuges befindet, kann ebenfalls einfuhrabgabenfrei eingeführt werden. Zusätzlich sind 10 Liter im Reservekanister abgabenfrei, wenn der Kanister mit dem PKW bzw. Kraftrad eingeführt wird. Der abgabenfrei eingeführte Treibstoff darf aber nur in dem Fahrzeug verwendet werden, mit dem er eingeführt wurde.

Besonderheiten zu den Wertgrenzen
Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Personengruppen wie z. B. Bewohner grenznaher Gemeinden oder Grenzpendler eingeschränkte Mengen- und Wertgrenzen gelten. Für die Feststellung, ob die Wertgrenzen eingehalten oder überschritten worden sind, ist der Warenwert einschliesslich der ausländischen Umsatzsteuer massgebend. Die Wertgrenzen mehrerer Personen können nicht addiert werden. Ist bei nichtteilbaren Waren die Reisefreigrenze überschritten, so werden die Einfuhrabgaben auf den Gesamtwert der Ware und nicht nur auf den die Freigrenze übersteigenden Wertanteil erhoben.

Diese Angaben dienen zur Information und sind unverbindlich. Zwischenzeitliche Änderungen bleiben vorbehalten. Für detaillierte Informationen wenden Sie sich bitte an das entsprechende Zollamt.